Aufsehenerregendes EUGH Urteil verbessert Chancen für Verbraucher beim Darlehenswiderruf
Gespeichert von Wolfgang Ohrt am 16. April 2020 - 15:54
Der EUGH hat die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Verständlichkeit einer Widerrufsbelehrung zugunsten der Verbraucher korrigiert. Mit Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C – 66/19) hat er im Rahmen einer Vorabentscheidung auf eine Vorlage des Landgerichts Saarbrücken hin zur Auslegung der EU-Kreditrichtlinie 2008/48 Stellung genommen und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

Das Amtsgericht Bremen hat jetzt mit einem von WOP erstrittenenen Urteil vom 12.10.2015 (AZ: 18 C 236/15) entschieden, dass der Anspruch auf Rückerstattung der von einer Sparkasse zu Unrecht einbehaltenen Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten bis zur Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (AZ: XI ZR 388/10) der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Sparkasse hatte sich insoweit zu Unrecht auf Verjährung berufen und die rechtsgrundlos einbehaltenen Kontoführungsgebühren für den Zeitraum 2005 bis einschl. 2008 nicht erstattet.
Mit einem fulminanten 9:0 im letzten Punktspiel sicherte sich die 3. Herrenmannschaft des FC Hansa Schwanewede die Meisterschaft in der 3. Kreisklasse Osterholz uneinholbar vor dem schärfsten Konkurrenten aus Worpswede.
Durch einen außergerichtlichen Vergleich konnten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt € 13.000,00 realisiert werden für ein 11-jähriges Mädchen, das wegen einer Krümmung des rechten kleinen Fingers operiert worden war. Dabei konnte den Ärzten ein Diagnosefehler nachgewiesen werden, die angeborene Beugekontraktur eines Fingergelenkes („Kamptodaktylie“) nicht erkannt zu haben. Diese dauerhafte Muskelverkürzung wird üblicherweise lediglich physikalisch therapiert. Stattdessen war eine Korrekturosteotomie vorgenommen worden, die zu einer Knochennekrose mit Deformierung des Fingergliedes geführt hat.
Abkömmlinge eines Erblassers sind gesetzliche Erben erster Ordnung im Sinne des § 1924 BGB. Nichteheliche Kinder waren nach ihrer Mutter schon immer voll erbberechtigt. Für ihre Erbfolge nach dem Vater gilt folgendes: Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht ist die Verwandtschaft mit dem Vater im Sinne der §§ 1592 ff. BGB.