Das Amtsgericht Bremen hat jetzt mit einem von WOP erstrittenenen Urteil vom 12.10.2015 (AZ: 18 C 236/15) entschieden, dass der Anspruch auf Rückerstattung der von einer Sparkasse zu Unrecht einbehaltenen Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten bis zur Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (AZ: XI ZR 388/10) der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Sparkasse hatte sich insoweit zu Unrecht auf Verjährung berufen und die rechtsgrundlos einbehaltenen Kontoführungsgebühren für den Zeitraum 2005 bis einschl. 2008 nicht erstattet.
Entgegen der Auffassung der Sparkasse ist das Urteil des BGH zur kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist vom 28.10.2014 (AZ: XI ZR 348/13) nicht nur auf Bearbeitungsgebühren – etwa für die Prüfung eines Darlehensantrags - sondern auch auf Kontoführungsgebühren anwendbar, da diese in gleicher Weise Bearbeitungsentgelte darstellen, und zwar für Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in eigenem Interesse erbringt (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011 AZ: 17 U 138/10 = NJW RR 2011 S. 632 ff.).
Für die meisten Kunden dürfte das Urteil des Amtsgerichts Bremen zu spät kommen, da bis spätestens Ende 2014 verjährungsunterbrechende Maßnahmen seitens der Kunden hätten ergriffen werden müssen. Die Rechnung der Sparkasse, sich mit noch so schwachen Argumenten auf Verjährung zu berufen und darauf zu setzen, dass Kunden wegen der im Vergleich zum Streitgegenstand unverhältnismäßig hohen Kosten nicht klagen, dürfte damit aufgegangen sein. Sie hat damit berechtigte - in der Masse aber erhebliche - Rückerstattungsansprüche abgewehrt, nicht aber die von WOP durchgesetzten Ansprüche.