Durch einen außergerichtlichen Vergleich konnten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt € 13.000,00 realisiert werden für ein 11-jähriges Mädchen, das wegen einer Krümmung des rechten kleinen Fingers operiert worden war. Dabei konnte den Ärzten ein Diagnosefehler nachgewiesen werden, die angeborene Beugekontraktur eines Fingergelenkes („Kamptodaktylie“) nicht erkannt zu haben. Diese dauerhafte Muskelverkürzung wird üblicherweise lediglich physikalisch therapiert. Stattdessen war eine Korrekturosteotomie vorgenommen worden, die zu einer Knochennekrose mit Deformierung des Fingergliedes geführt hat.
Infolge des Diagnosefehlers war die durchgeführte Operation nicht indiziert gewesen und damit letztlich auch die erteilte Aufklärung fehlerhaft. Bei korrekter Aufklärung über die richtige Erkrankung einerseits und die zutreffende physikalische Therapie andererseits hätten die Eltern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Operation nicht zugestimmt.
Der regulierte Betrag enthält materiellen Schadensersatz in Höhe von rund € 1.500,00, ohne die auf den Krankenversicherer übergegangenen Nachbehandlungskosten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von € 11.500,00 war zwar von einem Dauerschaden auszugehen, der zeitlebens die Benutzung der Hand erheblich beeinträchtigen wird. Allerdings wäre auch aufgrund des Grundleidens ein gewisses Zukunftsrisiko nicht auszuschließen gewesen.