Das Landgericht Bremen hatte im April 2013 über eine Klage einer von unserer Sozietät vertretenen Patientin zu entscheiden, die von ihrem Zahnarzt zum Kieferchirurgen überwiesen wurde mit der Bitte, zur Vorbereitung einer langfristigen prothetischen Versorgung einen Schneidezahn und einen Backenzahn im Oberkiefer rechts zu entfernen. Dieser Operation hatte die Patientin schriftlich zugestimmt. Tatsächlich sind ihr in einer (!) Sitzung insgesamt acht Zähne im Oberkiefer gezogen worden, die nach Auffassung des Kieferchirurgen nicht mehr erhaltungsfähig waren. Die schriftliche Zustimmung zu dieser exzessiven Operationserweiterung hat die Patientin nach ihrer Erinnerung erst am Ende der Operation geleistet, nach dem Vortrag des Kieferchirurgen während der Operation.
Der vom Landgericht beauftragte zahnmedizinische Sachverständige widersprach der Einlassung des Kieferchirurgen und bezeichnete jedenfalls fünf, mit Einschränkung auch den sechsten der zusätzlich gezogenen Zähne als erhaltungsfähig. Die vom Kieferchirurgen behauptete kariöse Zerstörung der Zähne, die angeblich eine Erhaltung nicht mehr zugelassen hätten, sei weder auf Röntgenbildern und Zahnfilmen bzw. Fotografien der extrahierten Zähne nachvollziehbar. Auch ein möglicherweise stark gelockerter Zahn hätte saniert werden können.
Nachdem das Gericht den Kieferchirurgen zusätzlich darauf hingewiesen hatte, auch eine angeblich während der Operation erfolgte Aufklärung und Zustimmung als nicht ausreichend anzusehen, hat der Kieferchirurg bzw. sein Haftpflichtversicherer nicht nur das von der Patientin geforderte Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 übernommen, sondern auch die vom gerichtlichen Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten von € 3.000,00 sowie sämtliche Verfahrenskosten.