Vor 1949 nichtehelich Geborene - Weiter beim Erben benachteiligt

Erbrecht - Fotolia_38994138 © Sinisa Botas / Fotolia.comAbkömmlinge eines Erblassers sind gesetzliche Erben erster Ordnung im Sinne des § 1924 BGB. Nichteheliche Kinder waren nach ihrer Mutter schon immer voll erbberechtigt[1]. Für ihre Erbfolge nach dem Vater gilt folgendes: Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht ist die Verwandtschaft mit dem Vater im Sinne der §§ 1592 ff. BGB.

Nach früherem Recht galt das nichteheliche Kind trotz blutsmäßiger Verwandtschaft mit seinem Erzeuger als nicht verwandt, vgl. § 1589 II a.F. BGB (gültig bis zum 30.06.1970). Dem Kind standen somit keine erbrechtlichen Ansprüche zu. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz über die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes vom 19.08.1969 aufgehoben (NEhelG). Danach waren das nichteheliche Kind und sein Vater erstmals als miteinander verwandt angesehen worden[2].

Allerdings erhielt das nichteheliche Kind einen Erbersatzanspruch in Höhe des ihm zustehenden Erbteils[3]. Zusätzlich konnte es, anders als eheliche Kinder, von seinem Vater einen vorgezogenen Erbausgleich in Geld verlangen, vgl. § 1934b a.F. BGB. (Dies sollte verhindern, dass die Familie des Verstorbenen sich innerhalb einer Erbengemeinschaft mit dem außerehelich gezeugten Kind des Erblassers auseinandersetzen musste).

Allerdings nimmt das NEhelG von seinen Regelungen diejenigen nichtehelichen Kinder aus, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind und damit bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Folglich beließ es das NEhelG bei bereits volljährigen Kindern beim früheren Recht, vgl. Art. 12 § 10 II NEhelG.

Seit dem 01.04.1998 sind sie auch in der Erbfolge nach ihrem Vater den ehelichen Kindern voll gleichgestellt (ErbGleichG)[4]. Es gilt allerdings nur für Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind[5]. Damit blieben die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder dauerhaft von jeglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen nach dem Vater ausgeschlossen[6].

In allen vor dem 01.04.1998 eingetretenen Erbfällen kommt daher das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalls geltende Erbrecht zur Anwendung[7].

In seiner Beschwerdeentscheidung vom 28.05.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dass diese Stichtagsregelung das Recht des nichtehelichen Kindes auf Achtung seines Familienlebens, hergeleitet aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen könne und diskriminierend sei. Daraufhin hat der Deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. rückwirkend für ab dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Damit bleibt die alte - nach Auffassung der EMRK diskriminierende - Regelung des Art. 12. § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a.F. für vor dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle aufrechterhalten.

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26.10.2011 (Az. IV ZR 150/10) ausdrücklich salviert und ausgeführt, dass die Entscheidung nicht willkürlich sei. Eine rückwirkende Rechtsänderung bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, wenn sie die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändere. Der Gesetzgeber durfte sich dafür entscheiden, die Rechtsänderung erst an dem Tag - rückwirkend - in Kraft zu setzen, an dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bisherige Regelung als rechtswidrig angesehen hatte. Ab diesem Zeitpunkt war ein Vertrauen auf einen weiterhin geltenden Ausschluss nichtehelicher Kindern eines männlichen Erblassers nicht mehr berechtigt. Der BGH hat in der Entscheidung (Tz. 47) ausgeführt:

„Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nichtehelichen - Kindern und Eltern unterfällt ... geschützt, jedoch ist dies wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen. Hierzu zählt der durch Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK garantierte Schutz des Eigentum, der demjenigen zukommt, dem eine Erbschaft zugefallen ist ... und der durch den Erlass rückwirkender Gesetze unverhältnismäßig beeinträchtigt sein kann ...“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 18.03.2013 (AZ: 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11) die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ebenfalls für verfassungsgemäß erklärt. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verfassungsgemäßheit in erster Linie an Art. 6 Abs. 5 GG (Schutz der Familie). Die Werteentscheidung des Gesetzes könne verfehlt werden, wenn die gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellen würde. Da das Gesetz aber im zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz primär nicht mehr nach persönlichen Merkmalen (dem Geburtsdatum), sondern nach einem zufällig von außen kommenden Ereignis - dem Datum des Erbfalls - differenziere, sei die Ungleichbehandlung nunmehr von geringerer Intensität. Dies müsse in Kauf genommen werden, da der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt habe und die in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt habe, so dass sich die Gesamtregelung nicht als willkürlich darstelle. Der Gesetzgeber sei auch nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 gehalten gewesen, eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen. Der Gerichtshof hätte vielmehr bereits im Jahr 1979 klargestellt, dass Handlungen oder Rechtslagen, die vor der Verkündung eines Urteils lägen, nicht in Frage gestellt werden müssten. Dies folge aus dem Prinzip der Rechtssicherheit.

Fazit:

Die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind für Erbfälle ihres nichtehelichen Vaters, die vor dem 29.05.2009 eingetreten sind, weiterhin benachteiligt. Diese Benachteiligung wird vom Gesetzgeber und der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst in Kauf genommen und teilweise mit dem Schutz des Eigentums (so der BGH) und teilweise mit dem Schutz der Familie (so das BVerfG) begründet, wobei es sich ausdrücklich auch auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruft.

Dieser hat allerdings erneut mit Urteil vom 07.02.2013 bestätigt, dass eine Diskriminierung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht unzulässig sei und für einen ihm unterbreiteten Fall, der nach französischem Erbrecht zu beurteilen war, erklärt, dass die nach dem französischem Erbrecht erst ab 2001 erfolgte Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder nicht ausreichend sei sondern Frankreich verpflichtet sei, das nichteheliche Kind auch für frühere Zeiträume gleichzustellen. Begründet wurde dies mit der Ansicht der Richter, dass der Anspruch des nichtehelichen Kindes auf einen Teil des Erbes ... schwerer wiegt als der legitime Anspruch des Staates, das Erbrecht der ehelichen Kinder zu schützen.

Der Deutsche Gesetzgeber hat aber diese Entscheidung des EGMR (noch) nicht umgesetzt. Nach der aktuell gültigen Rechtslage in Deutschland ist daher weiterhin vom Stichtag 29.05.2009 auszugehen.


[1] Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1924 Rz. 8

[2] Brox/Walker, Erbrecht, RdNr. 50

[3] Muhlens/Kirchmann/Greßmann, Das neue Kindschaftsrecht S. 74

[4] BGBl. 1997 I S. 2968

[5] Art. 227 EGBGB

[6] Weidlich in Palandt, Art. 227 EGBGB, RdNr. 4

[7] Weidlich in Palandt, § 1924 RdNr. 8, EG 227 RdNr. 1-4