Treuwidriger Vergleich zur Frage der Treuwidrigkeit des Darlehenswiderrufs

Die angekündigte mündliche Verhandlung des BGH vom 23.06.2015 über die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.02.2014 (13 U 71/13) zur Frage, ob der Widerruf von Darlehen wegen falscher Widerrufsbelehrung auch 3 Jahre nach Ablösung der Darlehen möglich oder verwirkt ist, hat leider nicht stattgefunden wegen Rücknahme der Revision. Worum ging es?

Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hatte, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt war.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hatte u.a. ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Die Angabe zum Anlaufen der Widerrufsfrist in den Widerrufsbelehrungen habe weder § 355 Abs. 2 BGB noch Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen. Vielmehr habe sie die falsche und irreführende Deutung zugelassen, die Frist könne schon mit der Übersendung noch nicht vom Darlehensnehmer unterschriebener Vertragsunterlagen (also eines Angebotes der Bank) beginnen.

Das Widerrufsrecht, das grundsätzlich der Verwirkung unterliege, sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 aber verwirkt gewesen. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten sei auch durch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen gewesen. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen und die Verträge zur Übernahme der Darlehen gleichzeitig, nämlich am 19. März 2007, unterzeichnet hätten, hätten sie trotz ihres rückwirkenden Eintritts in die Darlehensverträge zum 1. März 2007 die Belehrungen nicht so verstehen können, dass ihnen ein Widerruf schon bei Unterzeichnung des Übernahmevertrages nicht mehr möglich gewesen sei.

                                                                                              (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Die Revision wurde zugelassen und die Kläger hatten sie eingelegt und begründet. Die Fachwelt hatte gespannt die Entscheidung des BGH zur Frage der etwaigen Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Darlehen erwartet. Nun wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung kurzfristig aufgehoben. Es wird spekuliert, dass der Hintergrund der Revisionsrücknahme eine Einigung der Parteien mit Stillschweigensvereinbarung war. Dies ist jedenfalls das probate Mittel der Kredit- und Versicherungswirtschaft, um ihnen unangenehme höchstrichterliche Entscheidungen zu vermeiden. So wird „herrschende Meinung“ gestaltet und Rechtspolitik gemacht. Ob die Praxis derartiger Vergleiche mit Stillschweigensvereinbarung nicht ihrerseits gegen die guten Sitten verstößt, ist fraglich und eine Untersuchung wert. Sie kann jedoch mangels Kenntnis der Vergleichsdetails hier nicht stattfinden.

 

Man wird jedoch darüber spekulieren dürfen, wie die Entscheidung des BGH ausgefallen wäre. M.E. wäre sie verbraucherfreundlich ausgefallen. Das Urteil des OLG Hamburg hätte keinen Bestand gehabt aus folgenden Erwägungen:

 

1.

Eine Verwirkung würde bereits am Zeitmoment gescheitert sein. Spätestens mit Urteil des BGH vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08) ist bekannt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch noch jahrelang nach Abschluss des Darlehensvertrages zum Widerruf des Geschäfts zum Verbraucher führen können. Im dortigen Fall erfolgte der Widerruf knapp vier Jahre nach Inanspruchnahme des Darlehens. Entgegen dem OLG Hamburg dürfte insoweit eine 3-Jahres-Frist vom BGH als unzureichend angesehen werden.

 

2.

Auch das „Umstandsmoment“ dürfte nicht gegeben sein. Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Senat des BGH hat sich in seinem Urteil vom 16.10.2013 (IV ZR 52/12) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt ist oder unter bestimmten Voraussetzungen erlischt. Er hat dabei die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG entsprechend angewandt und kam so zu dem Ergebnis, dass das Recht zum Widerruf gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung (erst) nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung erlischt. Dass der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder der Verwirkung entgegen stehen würde nur wegen eines Zeitablaufs, der jenseits der 14-Tages-Frist liegt, über die nicht zutreffend belehrt wurde, ist dem BGH hingegen nicht in den Sinn gekommen. Im Gegenteil: Der BGH hat die von ihm vorgenommene analoge Anwendung der Vorschriften des HWiG auf den Lebensversicherungsvertrag zur Schließung einer ungewollten Regelungslücke u.a. wie folgt begründet (Tz. 21 und 22):

 

„Mit dem Ziel des Verbraucherschutzes und der vom Gesetzgeber hervorgehobenen Bedeutung der Widerrufsbelehrung, die in der ausdrücklichen Normierung des Erfordernisses einer schriftlichen Belehrung zum Ausdruck kommt, lässt sich eine Folgenlosigkeit ihres Fehlens nicht vereinbaren…. Der zugrunde liegende Gesetzeszweck, dass ein Widerrufsrecht nur dann zum Verbraucherschutz geeignet ist, wenn der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Erfüllung der Verpflichtung zu r Belehrung über dieses Recht beginnt, lässt sich auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. übertragen“.          (Hervorhebung v. Unterz.)

 

Die Konsequenz dieser Rechtsprechung und des gesetzgeberischen Willens ist, dass der Fristlauf eben nicht beginnt, bevor nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Dass der BGH die daraus folgende Option zum Widerruf als rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ansehen würde, ist schlechterdings nicht vorstellbar und abwegig.

 

Dies hat der BGH auch nochmals in seiner Entscheidung „Policenmodell II“ vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11 = NJW 2014, 2646 ff) deutlich gemacht. Er hat darin ausgeführt, dass der Kläger jenes Verfahrens mit seinem Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. im März 2008 trotz seiner am 01.06.2007 ausgesprochenen Kündigung und trotz Auszahlung eines Rückkaufwertes im September 2007 den Vertrag vom 01.12.1989 wirksam widerrufen habe und weder sein Recht verwirkt habe noch sich treuwidrig oder widersprüchlich verhalten habe.

 

Zur Verwirkung hat der BGH ausgeführt (Tz. 39), dass neben dem Zeit- und Umstandsmoment

 

„…sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben (muss), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde…“(Hervorhebung v. Unterz.)

 

Der BGH hat sodann das Umstandsmoment verneint und ausgeführt:

 

„Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in An-spruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH NJW 2014, 452 = VersR 2014, 225 Rn. 30).“

 

3.

Mit der gleichen Begründung hat der BGH auch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens abgelehnt und ausgeführt:

 

„Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen... Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.“

 

Nach allem gehen wir davon aus, dass der Bundesgerichtshof eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er denn hätte entscheiden dürfen.