Weblog von Wolfgang Ohrt

Aufsehenerregendes EUGH Urteil verbessert Chancen für Verbraucher beim Darlehenswiderruf

Der EUGH hat die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Verständlichkeit einer Widerrufsbelehrung zugunsten der Verbraucher korrigiert. Mit Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C – 66/19) hat er im Rahmen einer Vorabentscheidung auf eine Vorlage des Landgerichts Saarbrücken hin zur Auslegung der EU-Kreditrichtlinie 2008/48 Stellung genommen und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

Sparkasse beruft sich zu Unrecht auf Verjährung gegenüber Erstattungsanspruch von Kontoführungsgebühren

Das Amtsgericht Bremen hat jetzt mit einem von WOP erstrittenenen Urteil vom 12.10.2015 (AZ: 18 C 236/15) entschieden, dass der Anspruch auf Rückerstattung der von einer Sparkasse zu Unrecht einbehaltenen Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten bis zur Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (AZ: XI ZR 388/10) der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Sparkasse hatte sich insoweit zu Unrecht auf Verjährung berufen und die rechtsgrundlos einbehaltenen Kontoführungsgebühren für den Zeitraum 2005 bis einschl. 2008 nicht erstattet.

Treuwidriger Vergleich zur Frage der Treuwidrigkeit des Darlehenswiderrufs

Die angekündigte mündliche Verhandlung des BGH vom 23.06.2015 über die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.02.2014 (13 U 71/13) zur Frage, ob der Widerruf von Darlehen wegen falscher Widerrufsbelehrung auch 3 Jahre nach Ablösung der Darlehen möglich oder verwirkt ist, hat leider nicht stattgefunden wegen Rücknahme der Revision. Worum ging es?

Vor 1949 nichtehelich Geborene - Weiter beim Erben benachteiligt

Erbrecht - Fotolia_38994138 © Sinisa Botas / Fotolia.comAbkömmlinge eines Erblassers sind gesetzliche Erben erster Ordnung im Sinne des § 1924 BGB. Nichteheliche Kinder waren nach ihrer Mutter schon immer voll erbberechtigt. Für ihre Erbfolge nach dem Vater gilt folgendes: Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht ist die Verwandtschaft mit dem Vater im Sinne der §§ 1592 ff. BGB.

Ärger mit der Vorfälligkeitsentschädigung

Vorfälligkeitsentschädigung - Fotolia_50666609 © Gina Sanders / Fotolia.com(und wie man sich dagegen wehrt)

In den heutigen Zeiten niedriger Zinsen nimmt die von der Kreditwirtschaft verlangte Vorfälligkeitsentschädigung oftmals beträchtliche Ausmaße an. Seit den Entscheidungen des BGH vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96) steht fest, dass der Kreditnehmer einen Anspruch auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat, die die Interessen des Darlehnsgebers wahrt. Ein solcher Anspruch des Darlehnsnehmers besteht allerdings nur, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Vertragsauflösung hat. Dies wird nur für bestimmte Fallgruppen angenommen, z.B. Verkauf der Immobilie oder ein Nachfinanzierungsbedarf, der vom bisherigen Kreditgeber nicht gedeckt werden kann. In derartigen Fällen darf die Bank nicht jeden x-beliebigen Preis nehmen sondern muss die Differenz zwischen ihrer „vertraglich geschützten Zinserwartung“ und dem Wiederanlagezins einschließlich aller Vorteile, die ihr aus dem vorzeitigen Rückfluss der an sich weiter gebundenen Darlehnsmittel zufließen, errechnen.